§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein, gegründet 1925, bestehend aus Frauen-, Männer- und gemischtem Chor, führt den Namen Mutscheider Gesangverein “Eifelklang”.

(2)  Er hat seinen Sitz in Bad Münstereifel-Mutscheid.

§ 2 Zweck

(1)  Der Verein ist Mitglied des Kreissängerbundes Euskirchen und daduch Mitglied des Sängerbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Deutschen Sängerbundes e.V.

(2)  Zweck des Vereins sind die Pflege des Chorgesanges und die Pflege des Brauch tums sowie alle zur Erreichung dieser Zwecke durchgeführten Tätigkeiten. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch regelmäßige Chorproben zur Vorbereitung auf Konzerte und andere Veranstaltungen.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4)  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein hat singende und fördernde Mitglieder. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte natürliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.

(2)  Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Lehnt dieser die Aufnahme ab, steht dem Betroffenen die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen. Wird dem Aufnahmeanfrag auf die Berufung hin stattgegeben, so gilt der Antragsteller mit dem Datum des Eingangs seines Antrages beim Vorstand als in den Verein aufgenommen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch den Tod des Mitglieds oder durch Ausschluß.

(2)  Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Vierteljahr zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zum Fristende bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Umlagen verpflichtet.

(3)  Hat ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen, kann es mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen, in der Regel viewöchigen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen.

§ 5 Beiträge

(1)  Der Verein erhebt Beiträge. Diese setzen sich zusammen aus dem Beitragt, der dem Verein verbleibt, den Mitgliedsbeiträgen für Kreissängerbund Euskirchen, Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V. und Deutschen Sängerbund e.V., Versicherungsprämien und anderen durchlaufenden Posten

(2)  Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung Umlagen erheben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben pflichtbewußt die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern. Alle singenden Mitglieder nehmen regelmäßig an den Chorproben und an den Veranstaltungen des Vereins teil.

(2)  Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen sind pünktlich zu entrichten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  die Mitgliederversammlung

  der Gesamtvorstand

  der geschäftsführende Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)  Der Mitgliederversammlung gehören alle singenden und fördernden Mitglieder an, die je eine Stimme besitzen. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen und im übrigen dann, wenn die erforderlich ist oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die schriftlich beantragt.

(2)  Zu der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung der singenden Mitglieder kann unter Beachtung der Einladungsfrist auch durch Aushang im Probenlokal erfolgen.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der in dieser Satzung besonders genannten Fälle ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Sie wird von dem ersten Vorsitzenden oder einem vom Vorstand benannten Vertreter geleitet.

(4)  Anträge zur Mitgliederversammlung, soweit sie sich nicht unmittelbar aus der Beratung ergeben, sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über verspätet eingereichte Anträge kann die Mitgliederversammlung nur beraten und beschließen, wenn sie zuvor die besondere Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat.

(5)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a)   Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung

b)  Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands

c)   Entgegennahme des Berichts des Chorleiters

d)  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

e)   Genehmigung der Jahresrechnung

f)   Entlastung des Vorstandes

g)  Wahl des Vorstandes

h)  Wahl von zwei Rechnungsprüfern

i)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sowei sie dem Verein verbleiben

j)    Entscheidung über Berufungen

k)  Erledigung der Anträge

l)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

(6)  Beschlüsse nach Absatz (5) Buchstabe m bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Der Vorstand

(1)  Der Verein besteht aus dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand.

(2)  Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

der 1. Vorsitzende

der 2. Vorsitzende

der 1. und 2. Kassierer

der Schriftführer

(3)  Dem Gesamtvorstand gehören an:

die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

der Pressewart

der Chorleiter

die Notenwarte

den Beisitzern

(4)  Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5)  Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so übernimmt auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstands eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl. Der 1. Vorsitzende/in und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt gemeinsam den Verein allein zu vertreten.

(6)  Der Vorstand fast seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

(7)  Der Vorstand beruft den Chorleiter auf die Dauer von zwei Jahren. Dje erneute Berufung ist zulässig. Der Vorstand kann den Chorleiter aus wichtigem Grund jederzeit fristlos abberufen; darüber hinaus ist eine Abberufung ausgeschlossen.

(8)  Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(9)  Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer andern Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.

§ 10 Geschäftsjahr und Verwaltung

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse der Organe des Vereins mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, eine Wahl als nicht erfolgt. Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen.

(3)  Bei der Bemessung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt im Zweifel das Datum des Poststempels.

§ 11 Berufung

(1)  In den von dieser Satzung genannten Fällen kann der Betroffene Berufung einlegen.

(2)  Die Berufung ist schriftlich mit Begründung binnen eines Monats, nachdem die beschwerende Entscheidung dem Betroffenen zugegangen ist, von diesem beim Vorstand einzulegen. Zweifel an der Einhaltung der Berufungsfrist gehen zu Lasten des Befroffenen.

(3)  Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

(4)  Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem beschwerenden Beschluß mit der Folge, daß dessen gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)  Der Beschluß über die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(2)  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fungieren die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als Liquidatoren.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreissängerbund Euskirchen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sofern zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der Kreissängerbund Euskirchen aufgelöst ist, nicht mehr besteht oder nicht mehr die anerkannte steuerliche Gemeinnützigkeit besitzt, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgefihrt werden.